Maklerprovision: Nur fair geteilt ist rechtens

Wird ein Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses für beide Seiten tätig, müssen Verkäufer und Käufer jeweils die Hälfte der Provision tragen – das schreibt § 656c BGB vor.

Ein aktueller Fall zeigt: Wenn ein Maklervertrag unterschiedliche Provisionshöhen vorsieht, ist er unwirksam – selbst wenn eine dritte Person (z. B. die Ehefrau des Verkäufers) den Vertrag abgeschlossen hat.

Der Gesetzgeber schützt so Käufer:innen davor, übermäßig belastet zu werden – insbesondere in einem Markt, in dem ihre Verhandlungsmacht oft begrenzt ist.

Unser Tipp: Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten – wir beraten Sie gerne dazu, worauf Sie achten müssen.