Verkürzte Nutzungsdauer, höhere jährliche Abschreibung

Vermieter aufgepasst! Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die Anschaffungskosten in der Regel über 50 Jahre mit 2 % jährlich abschreiben (§ 7 Abs. 4 EStG). 

Doch was viele nicht wissen:
Mit einem Gutachten kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen und damit die jährliche Abschreibung erhöht werden.

Was bringt das konkret?

  • Jährlich höhere steuerliche Absetzungen (AfA)
  • Schnellere Abschreibung der Immobilie
  • Liquiditätsvorteile durch geringere Steuerlast
  • Gutachtenkosten sind steuerlich absetzbar

Wann ist eine kürzere Nutzungsdauer möglich?

Voraussetzungen sind:

  • Ein Sachverständigengutachten von einem vereidigten und bestellten Sachverständigen (m/w/d), das bauliche Mängel, intensive Nutzung oder einen geplanten Abriss belegt
  • Der Antrag beim Finanzamt auf verkürzte Nutzungsdauer
  • Eine nachvollziehbare Herleitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer

Wichtig: Die verkürzte Nutzungsdauer muss gut begründet und beim Finanzamt beantragt werden – wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten.