Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (VIII ZR 228/23) eine wichtige Klarstellung im Mietrecht getroffen:
Mieter dürfen eine Untervermietung nicht dazu nutzen, Gewinne zu erzielen, die über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch auf Untervermietung nach § 553 BGB gilt nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa bei beruflichem Auslandsaufenthalt oder finanziellen Veränderungen. Reine Gewinnerzielung – zum Beispiel durch deutlich höhere Untermieten oder Kurzzeitvermietung über Plattformen – ist kein berechtigtes Interesse.
Erlaubt sind nur Einnahmen zur Kostendeckung, z.B.:
- anteilige Nettokaltmiete
- Betriebskosten
- tatsächliche Zusatzkosten (z.B. Strom, Internet)
- angemessener Möblierungszuschlag
Alles darüber hinaus kann dazu führen, dass Vermieter die Untervermietung ablehnen oder im Extremfall sogar eine Kündigung aussprechen.
Unsere Einschätzung:Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Eigentümer und Immobilienverwaltungen – gerade in Städten, in denen Kurzzeitvermietungen zunehmend Wohnraum entziehen.