BGH-Urteil zur Untervermietung: Gewinne durch Untermiete sind nicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (VIII ZR 228/23) eine wichtige Klarstellung im Mietrecht getroffen:
Mieter dürfen eine Untervermietung nicht dazu nutzen, Gewinne zu erzielen, die über die eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehen.

Was bedeutet das konkret?

Der Anspruch auf Untervermietung nach § 553 BGB gilt nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa bei beruflichem Auslandsaufenthalt oder finanziellen Veränderungen. Reine Gewinnerzielung – zum Beispiel durch deutlich höhere Untermieten oder Kurzzeitvermietung über Plattformen – ist kein berechtigtes Interesse.

Erlaubt sind nur Einnahmen zur Kostendeckung, z.B.:

  • anteilige Nettokaltmiete
  • Betriebskosten
  • tatsächliche Zusatzkosten (z.B. Strom, Internet)
  • angemessener Möblierungszuschlag

Alles darüber hinaus kann dazu führen, dass Vermieter die Untervermietung ablehnen oder im Extremfall sogar eine Kündigung aussprechen.

Unsere Einschätzung:
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Eigentümer und Immobilienverwaltungen – gerade in Städten, in denen Kurzzeitvermietungen zunehmend Wohnraum entziehen.